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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (WEIMA)
Deutsch
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General Terms and Conditions (WEIMA)
English

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Geschäftsbeziehungen zwischen der WEIMA Maschinenbau GmbH und ihren Kunden. Sie schaffen Transparenz und Klarheit über Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und bilden die Grundlage für eine vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit.

Mit der Veröffentlichung der AGB auf unserer Website stellen wir sicher, dass unsere Kunden jederzeit Zugriff auf die gültigen Vertragsbedingungen haben und sich umfassend über die Abläufe, Leistungen und Regelungen informieren können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2025
1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen der WEIMA Maschinenbau GmbH (nachfolgend „WEIMA“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, WEIMA hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn WEIMA eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen WEIMA und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die WEIMA nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

1. Angebote von WEIMA sind freibleibend und unverbindlich.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
3. WEIMA behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und Werkzeugen, alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von WEIMA unverzüglich an WEIMA heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von WEIMA durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder WEIMA die Bestellung ausführt, insbesondere wenn WEIMA der Bestellung durch Übersendung der bestellten Produkte nachkommt. Eine mithilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für WEIMA nicht verbindlich.
5. Das Schweigen von WEIMA auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich, stellt der Besteller einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist WEIMA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von WEIMA maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von WEIMA. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn, die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von WEIMA nicht zumutbar.

4. Lieferzeit und Transport

1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von WEIMA schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei WEIMA eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferzeit den Geschäftssitz von WEIMA verlassen oder WEIMA dem Besteller die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Verantwortung für den Transport der Produkte zum Bestimmungsort liegt ausschließlich beim Besteller; dies gilt insbesondere für Transportverzögerungen, soweit diese nicht schuldhaft von WEIMA verursacht worden sind. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von WEIMA, es sei denn, WEIMA hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. WEIMA ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. WEIMA informiert den Besteller unverzüglich, wenn WEIMA von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwaige erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er WEIMA nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Sofern WEIMA mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist WEIMA nach fruchtlosem Ablauf einer von WEIMA gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.

5. Lieferung von Software

1. Sofern WEIMA dem Besteller Standardsoftware (nachfolgend „Software“ genannt) als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur zeitlich befristeten oder unbefristeten Nutzung überlässt, gelten für die gesamte Lieferung und soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat die nachfolgenden Regelungen. Im Übrigen gelten für die Hardware die weiteren Regelungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Soweit nicht gesondert vereinbart, übernimmt WEIMA keine Verpflichtung zur Erbringung von Serviceleistungen.
2. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. Ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
3. Die Software ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die WEIMA dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich WEIMA zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat WEIMA entsprechende Verwertungsrechte.
4. WEIMA räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt, sofern nicht anders vereinbart, im Land des Lieferorts der Hardware. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.
5. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Soweit das Nutzungsrecht zeitlich befristet eingeräumt wird, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen (z. B. Software-Produktschein) genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WEIMA und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfähigeren Gerät den Anspruch von WEIMA auf eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Be¬steller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt.
6. Für Software, für die WEIMA nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open-Source-Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 5 die zwischen WEIMA und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Besteller betreffen (wie z. B. End User License Agreement); auf diese weist WEIMA den Besteller hin und macht sie ihm auf Verlangen zugänglich.
7. Für Open-Source-Software gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer 5 die Nutzungsbedingungen, denen die Open-Source-Software unterliegt. WEIMA wird dem Besteller den Quellcode nur insoweit herausgeben oder zur Verfügung stellen, als die Nutzungsbedingungen der Open-Source-Software dies verlangen. WEIMA wird den Besteller auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Open-Source-Software hinweisen sowie ihm die Nutzungsbedingungen zugänglich machen oder, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich, überlassen.
8. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Besteller eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt.
9. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von WEIMA überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
10. Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich WEIMA von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat.

6. Grenzüberschreitende Lieferungen

1. Der Besteller verpflichtet sich, alle anwendbaren Vorschriften des Ausfuhr- und Außenwirtschaftsrechts der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle weiteren anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften und Außenwirtschaftsgesetze einzuhalten.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Lieferung der Produkte (einschließlich der Software) nach ihrem Inhalt und der daran direkt oder indirekt beteiligten natürlichen Personen und Unternehmen gemäß allen unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen erlaubt ist.
3. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
4. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
5. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise. Bei genehmigungspflichtigen Lieferungen ist WEIMA berechtigt, die Leistung zu verzögern, bis eine Ausfuhrgenehmigung erteilt und WEIMA durch den Besteller nachgewiesen wurde, oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Haftung von WEIMA aufgrund verspäteter Leistung oder Nichtleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Der Besteller verpflichtet sich, keine von WEIMA gelieferten Produkte (einschließlich der Software), Teile solcher Produkte und/oder von WEIMA genutzte Technologien für die Verwendung in Waffen und/oder Waffensystemen zu nutzen, zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen.
7. Falls der Besteller gegen eine Verpflichtung aus dieser Ziffer 6 verstößt und/oder falls eine Geschäftstransaktion teilweise oder ganz verboten ist, ist WEIMA berechtigt, von diesem Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zurückzutreten. Etwaige Ansprüche von WEIMA gegen den Besteller bleiben unberührt.

7. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab dem Geschäftssitz von WEIMA und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens drei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von WEIMA berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von WEIMA wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis sofort nach Lieferung und Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen. Insbesondere bedarf der Abzug von Skonto einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen WEIMA und dem Besteller. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem WEIMA über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von WEIMA bleiben unberührt.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn, es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Der Besteller ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen durch WEIMA einverstanden.
6. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung trotz Zahlungserinnerung durch WEIMA um mehr als acht Wochen in Verzug oder wird über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens zur Schuldenbereinigung gestellt, werden sämtliche Zahlungsansprüche von WEIMA aus bereits erfolgten Lieferungen sofort fällig. In den in Satz 1 genannten Fällen erfolgen weitere Lieferungen von WEIMA nur noch gegen Vorkasse des Bestellers.

8. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von WEIMA verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder WEIMA weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann WEIMA den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten. Insbesondere ist WEIMA berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangener Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von WEIMA bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass WEIMA durch die Einlagerung keine oder geringere Kosten entstanden sind. Weitergehende Ansprüche von WEIMA bleiben unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. WEIMA ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von WEIMA gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die WEIMA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

9. Sachmängel

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und WEIMA offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen WEIMA unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an WEIMA in Textform zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen von WEIMA zu den einzelnen Produkten eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden. Ansprüche des Bestellers für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
2. Bei Mängeln der Produkte ist WEIMA nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist WEIMA verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Produkte und Teile von Produkten werden Eigentum von WEIMA und sind an WEIMA zurückzugeben.
3. Sofern WEIMA zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die WEIMA zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von WEIMA zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn WEIMA den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen sind, insbesondere wenn der Mangel auf chemischen, physikalischen oder thermischen Einflüssen beruht, die unüblich sind und auf die der Besteller WEIMA nicht schriftlich hingewiesen hat. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7. WEIMA übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abholung der Produkte durch den Besteller, spätestens jedoch bei deren Ablieferung beim Besteller. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von WEIMA für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit WEIMA ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von WEIMA zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von WEIMA in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

10. Rechtsmängel

1. WEIMA gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet WEIMA dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
2. Der Besteller unterrichtet WEIMA unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. WEIMA unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
3. Die Regelungen der Ziffer 9 gelten ansonsten bei etwaigen Rechtsmängeln entsprechend.

11. Haftung von WEIMA

1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet WEIMA unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit WEIMA ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet WEIMA nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von WEIMA auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung von WEIMA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WEIMA.

12. Produkthaftung

1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller WEIMA im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
2. Wird WEIMA aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die WEIMA für erforderlich und zweckmäßig hält und WEIMA hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von WEIMA bleiben unberührt.
3. Der Besteller wird WEIMA unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

13. Höhere Gewalt

1. Sofern WEIMA durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird WEIMA für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern WEIMA die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von WEIMA nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, eine Epidemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, insbesondere Cyber-Angriffe, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn WEIMA bereits im Verzug ist. Soweit WEIMA von der Lieferpflicht frei wird, gewährt WEIMA etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
2. WEIMA ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und WEIMA an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird WEIMA nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

14. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderungen, die WEIMA aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von WEIMA. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von WEIMA nachzuweisen. Der Besteller tritt WEIMA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. WEIMA nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an WEIMA zu leisten. Weitergehende Ansprüche von WEIMA bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von WEIMA gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller WEIMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von WEIMA zu informieren und an den Maßnahmen von WEIMA zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WEIMA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von WEIMA zu erstatten, ist der Besteller WEIMA zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an WEIMA ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. WEIMA nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an WEIMA zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an WEIMA abgetretenen Forderungen treuhänderisch für WEIMA im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an WEIMA abzuführen. WEIMA kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber WEIMA nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an WEIMA abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von WEIMA ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und WEIMA die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist WEIMA unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von WEIMA gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat WEIMA oder ihren Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann WEIMA die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für WEIMA vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, WEIMA nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt WEIMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, WEIMA nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass WEIMA ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für WEIMA. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. WEIMA ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von WEIMA aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen WEIMA.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller WEIMA hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um WEIMA unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

15. Montage

1. Wird WEIMA neben der Lieferung auch die Montage übertragen, erfolgt dies aufgrund eines von der Lieferung unabhängigen selbständigen Werkvertrages.
2. Für einen solchen Montagevertrag gelten die besonderen schriftlichen Montagebestimmungen von WEIMA.

16. Geheimhaltung

1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der anderen Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der anderen Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast für den Wegfall der Geheimhaltungspflicht trägt die Partei, die die Information der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen will oder offengelegt hat.

17. Datenschutz

1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
3. Sollte WEIMA im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

18. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

1. Die Parteien bekennen sich jeweils im Rahmen ihrer unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Geschäftsbetriebs die gesetzlichen Vorschriften (einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze, insbesondere zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter) eingehalten sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden.
2. Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt damit WEIMA von den Rücknahmepflichten als Hersteller gemäß § 19 Abs. 1 ElektroG und von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Produkte weitergibt, vertraglich zu verpflichten, dass sie die Produkte nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des
ElektroG, ordnungsgemäß entsorgen, und er hat ihnen für den Fall der erneuten Weitergabe der Produkte eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Weitergabe der Pflichten auf seine Abnehmer, so hat er die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen von WEIMA auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Verpackungsgesetzes (VerpackG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt damit WEIMA von den Rücknahmepflichten als Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG frei.
4. Jede Partei bestätigt zudem jeweils mit Abschluss eines Vertrags, dass sie sich an keinerlei Form von Bestechung und Korruption beteiligt und diese auch nicht tolerieren wird.

19. Schlussbestimmungen

1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WEIMA möglich.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu WEIMA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und WEIMA ist der Sitz von WEIMA. WEIMA ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von WEIMA ist der Sitz von WEIMA, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist Deutsch.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.

Stand: August 2025