WEIMA Maschinenbau GmbH · Bustadt 6 - 10 · 74360 Ilsfeld · Germany
Stand: Februar 2010
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind ausschließlich gültig für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Soweit wir Preislisten übergeben oder übersenden, stellen diese kein Angebot dar. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich bestätigen. Unsere Bestätigung ergeht schriftlich. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Übersenden wir dem Kunden Unterlagen über eine Maschine, stellt diese Übersendung lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, uns seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Durch technische Weiterentwicklung bedingte Änderungen bleiben vorbehalten. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ein Vertrag kommt immer erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung des Liefergegenstandes zustande.
§ 2 Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise in Euro rein netto ab Werk.
Sie schließen insbesondere Mehrwertsteuer, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten, sowie Verpackungskosten nicht mit ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung von uns gesondert ausgewiesen.
2. Inbetriebnahme – soweit nicht in der Auftragsbestätigung geregelt – sowie Montagen und Reparaturaufträge bedürfen gesonderter Vereinbarungen.
3. Vom Kunden über den vereinbarten Auftragsumfang hinaus gewünschte Beratungs- und Dienstleistungen können von uns gesondert berechnet werden.
4. Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand per Nachnahme oder gegen Vorauskasse zu versenden. Im Falle des Zahlungsverzuges von Kunden beträgt der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8 % über dem Basiszins. Uns bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
5. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar, durch welche unserer Zahlungsansprüche gefährdet werden, oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug, könnten wir die offenen Lieferungen zurückhalten und sofortige Zahlung aller, auch der noch nicht fälligen Rechnungen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für zukünftige Lieferungen verlangen. Wenn der Kunde nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringt, können wir von dem Vertrag zurücktreten.
6. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Rediskontfähigkeit unter Berechnung der sofort vom Kunden bar zu zahlenden Kosten, insbesondere Diskont-, Wechsel-, Stempelkosten und Bankspesen entgegengenommen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann nur insoweit ausgeübt werden, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
1. Bei Überschreitung einer Lieferfrist hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist (mindestens vier Wochen) zu setzen und kann nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur im Rahmen von § 5 Abs. 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu.
2. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Zulieferern – befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung. In dieser Zeit kann der Kunde weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz verlangen, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt. Wirken derartige Ereignisse auf den Leistungsinhalt ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen bzw. – wenn die Durchführung insgesamt wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ (EXW Incoterms 2000) und auf Kosten des Kunden. Dementsprechend geht die Gefahr an dem Liefergegenstand auf den Kunden über, wenn er dem ersten Spediteur oder Frachtführer zur Übermittlung an den Kunden zur Verfügung gestellt wird.
4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
2. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns ohne vorherige Fristsetzung beim Ausbleiben der vereinbarten Zahlung zum Zurückholen der Vorbehaltsware. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Ein vorheriger Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag ist nicht erforderlich. Das Zurückholen der Vorbehaltsware gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, wobei die zum jeweiligen Liefergegenstand gehörigen Weima-Bedienungsanleitungen immer mitgeliefert werden müssen; der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung (einschl. Mehrwertsteuer) alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, wobei wir verlangen können, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Das Recht des Kunden zum Weiterverkauf bzw. zur Einziehung von Forderungen erlischt, sobald er uns gegenüber in Zahlungsverzug bezüglich auch nur einer Rechnung oder in Vermögensverfall gerät.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung sowie Umbildung der Ware nimmt der Kunde stets für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Wird die Ware fest mit einer anderen Sache verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Auch wenn wir das Miteigentum an der neuen Sache erwerben, haften wir im Rahmen der §§ 5 und 6 nur für Schäden, die durch unsere Ware hervorgerufen worden sind. Werden wir von einem Dritten direkt in Anspruch genommen, der die Ware von unserem Kunden erworben hat, so haben wir einen Freistellungsanspruch gegenüber unserem Kunden, soweit wir ihm gegenüber im Rahmen der §§ 5 und 6 nicht haften würden.
6. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt erst dann unter, wenn der Kunde seinen Gesamtverpflichtungen uns gegenüber in vollem Umfange nachgekommen ist.
7. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung beim Kontokorrent heben unseren Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung (einschl. Mehrwertsteuer) an uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 Haftung für Mängel
1. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes.
2. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bzw. den Art. 38, 39 UN-Kaufrecht geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen uns gegenüber entsprechend unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich gerügt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei uns.
3. Für Mängel haften wir nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, wenn der Liefergegenstand infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt worden ist. Ersetzte Teile sind unser Eigentum. Das Wahlrecht wird von uns binnen 14 Tagen beginnend mit der Geltendmachung der jeweiligen Rechte durch den Kunden ausgeübt. Anderenfalls steht das Wahlrecht dem Kunden zu.
Erfolgt eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse haften wir nur nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses. Unsere Ansprüche wegen Mängelhaftung gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses treten wir an den Kunden ab.
4. Der Kunde hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für Mängel befreit.
5. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen keine Einschränkungen ergeben. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grobem Verschulden oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen.
6. Keine Haftung für Mängel wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
a) bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichteinhaltung der von uns vorgeschriebenen Einweisung, Nichtbeachtung der mitgelieferten Weima-Bedienungsanleitung, mangelhafter Fertigungszeichnung des Kunden, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind;
b) bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden selbst oder einen Dritten für die daraus entstehenden Folgen;
c) bei Änderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden selbst oder einen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung für die daraus entstehenden Folgen;
d) bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes an einen Dritten ohne Mitlieferung der zum jeweiligen Liefergegenstand gehörigen Weima-Bedienungsanleitung für die daraus entstehenden Folgen.
7. Unser Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung im Übrigen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Werden wir in einem Fall von § 5 Abs. 5 – 7 von einem Dritten in Anspruch genommen, obwohl unsere Haftung gegenüber unserem Kunden, der die Ware an diesen Dritten weiterverkauft hat, ausgeschlossen ist, haben wir gegen unseren Kunden einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen dieses Dritten.
§ 6 Keine Haftung für Mängel bei gebrauchter Ware
Der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei sonstigen Kunden erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen nach vertraglicher Vereinbarung.
§ 7 Muster, Zeichnungen, Werkzeuge
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch dann, wenn für im Auftrag gefertigte Werkzeuge Kosten berechnet wurden.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Zusicherungen von und Abreden mit unseren Vertretern und Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen uns.
3. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden findet deutsches Recht Anwendung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gilt als Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen Ilsfeld.
5. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bzw. Landgerichts Heilbronn vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.
6. Sollten vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der gegebenenfalls weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
7. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Verkaufspreises fällig, sofern individualvertraglich keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder kommt der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung so sind wir berechtigt, diese Anzahlung auf die Stornogebühren/Annulierungskosten zu verrechnen. Maschinen, dazugehöriges Zubehör, Förderanlagen, Ersatzteile müssen vier Wochen nach vereinbartem Liefer- oder Abholtermin aus Platzgründen ausgelagert werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Käufers.